Die Verwandtenunterstützungspflicht
Finanzielle Schwierigkeiten können Menschen in jeder Lebenslage treffen. Die Schweiz verfügt für solche Situationen über ein breites Netz an staatlichen Leistungen. Reichen diese nicht aus oder greifen sie nicht, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Familienmitglieder einspringen müssen.
Caroline Suter, Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz
Was sagt das Gesetz?
Eine Antwort findet sich in den Artikeln 328 und 329 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), welche die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht regeln. Diese betrifft Verwandte in gerader Linie (also Grosseltern, Eltern, Kinder, Grosskinder) und gilt in beide Richtungen. Das bedeutet, dass Eltern von erwachsenen Kindern in Notlagen Unterstützung verlangen können und umgekehrt. Nicht unterstützungspflichtig sind hingegen Verwandte in der Seitenlinie, wie zum Beispiel Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Eine Notlage liegt vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Drittmitteln (z.B. Sozialversicherungsleistungen) bestreiten kann. Zum Lebensunterhalt zählen dabei grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wohnkosten oder medizinische Versorgung. Weshalb die Notlage entstanden ist, spielt rechtlich keine Rolle.
Die Pflicht zur Unterstützung besteht jedoch nur, wenn die Angehörigen selbst in guten finanziellen Verhältnissen leben. Wer selbst knapp bei Kasse ist, muss keine Unterstützung leisten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt hierfür hohe Einkommens- und Vermögensschwellen an. In der Praxis werden Verwandte daher nur selten zur Zahlung angehalten, und nur dann, wenn ihr Einkommen deutlich über einem grosszügigen Freibetrag liegt.
Verwandtenunterstützung bei Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen, müssen nicht befürchten, dass die Behörden zuerst prüfen, ob Verwandte einspringen könnten. Das EL-Gesetz knüpft den Leistungsanspruch nicht an die Verwandtenunterstützungspflicht. Ergänzungsleistungen werden unabhängig davon gewährt, ob Eltern oder Kinder finanziell leistungsfähig wären.
Bei der Sozialhilfe ist die Lage anders. Sozialhilfebehörden können die Verwandtenunterstützungspflicht aktiv gegenüber den Angehörigen geltend machen. Ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung geht dem Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich vor.
Davon zu unterscheiden ist die eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163–165 ZGB). Diese hat stets Vorrang vor der Verwandtenunterstützungspflicht und ist von den Sozialbehörden zwingend zu berücksichtigen.
Die Frage der Offenlegung
Wer von Verwandten Unterstützung verlangt oder durch Behörden dazu aufgefordert wird, muss unter Umständen darlegen, weshalb eine finanzielle Notlage entstanden ist. Bei gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten betrifft dies oft sehr persönliche und sensible Informationen. Die Entscheidung, welche Gesundheitsinformationen offengelegt werden, liegt stets bei der betroffenen Person.
Sozialhilfebehörden dürfen diese Angaben nicht an die Verwandten weitergeben. Es empfiehlt sich dennoch, die Behörde ausdrücklich auf die Vertraulichkeit hinzuweisen und klarzustellen, dass eine Weitergabe ohne Einwilligung unzulässig ist.
Fazit
Die Verwandtenunterstützungspflicht ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Wer als unterstützungsbedürftige Person oder als angefragte:r Verwandte:r damit konfrontiert wird, sollte die eigene rechtliche Situation sorgfältig prüfen lassen. Die Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz unterstützt Sie gerne dabei.
Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz
Wir beantworten telefonisch und schriftlich Rechtsfragen im direkten Zusammenhang mit HIV. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts machen wir auch Rechtsvertretungen. Unsere Dienstleistung ist kostenlos.
Das Beratungsteam ist jeweils am Dienstag und Donnerstag von 9–12 Uhr und 14–16 Uhr für Sie da.
Telefon: 044 447 11 11 | E-Mail: recht@aids.ch